Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0332 E 22. April 1998 RS 2 Hier: Die Dienstbeschreibungskommission der Landeshauptstadt Graz hat - wie in einem "Disziplinarverfahren" - ausschließlich untersucht, ob gegen den Beamten erhobene Vorwürfe betreffend konkrete Dienstpflichtverletzungen von ihm begangen worden sind oder nicht. In welchem Zusammenhang diese Vorwürfe zu den Dienstleistungen des Beamten stehen, bzw. worin die von diesen Vorwürfen nicht betroffenen Dienstleistungen bestanden, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.Stammrechtssatz
Mit der Dienstbeschreibung sind die DIENSTLEISTUNGEN des Beamten zu beurteilen, was deren umfassende Feststellung und Inbeziehungsetzung zu den übertragenen Aufgaben voraussetzt (Hinweis E 17.9.1997, 96/12/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090164.X02Im RIS seit
19.07.2005