RS Vwgh 2005/6/22 2002/09/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §60;
DGO Graz 1957 §18 Abs1 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 2000/065;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0332 E 22. April 1998 RS 2 Hier: Die Dienstbeschreibungskommission der Landeshauptstadt Graz hat - wie in einem "Disziplinarverfahren" - ausschließlich untersucht, ob gegen den Beamten erhobene Vorwürfe betreffend konkrete Dienstpflichtverletzungen von ihm begangen worden sind oder nicht. In welchem Zusammenhang diese Vorwürfe zu den Dienstleistungen des Beamten stehen, bzw. worin die von diesen Vorwürfen nicht betroffenen Dienstleistungen bestanden, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.

Stammrechtssatz

Mit der Dienstbeschreibung sind die DIENSTLEISTUNGEN des Beamten zu beurteilen, was deren umfassende Feststellung und Inbeziehungsetzung zu den übertragenen Aufgaben voraussetzt (Hinweis E 17.9.1997, 96/12/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090164.X02

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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