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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §73 idF 1995/522;Rechtssatz
§ 73 RGV enthält keine Einschränkung dahingehend, dass der Ort der Nächtigung am Zuteilungsort, d.h. in derselben Ortsgemeinde, liegen müsse. Jedoch müssen der Ort der Nächtigung und der Zuteilungsort "in einem geografischen Naheverhältnis stehen".
Hier: Dieses war gegeben, lag doch der Nächtigungsort weniger als 10 km vom Seminarort entfernt und war mit dem Massenbeförderungsmittel in weniger als einer Stunde zu erreichen. Dass die Entfernung vom Seminarort, die Zurücklegung der Strecke zwischen diesem und dem Nächtigungsort oder die Qualität der bereitgestellten Unterkunftsmöglichkeit für den Beamten unzumutbar gewesen wäre, hat er nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090052.X04Im RIS seit
15.07.2005