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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BundesbahnG 1992 §21 Abs1;Rechtssatz
Eine inländische Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG 1956 ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (zB Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. Bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (vgl. etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht (2000), Rz 863, mwN); ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebietskörperschaft, das einen Gemeindeverband nicht mit umfasst (vgl. Walter/Mayer, aaO), nennt § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG 1956 neben der (inländischen) Gebietskörperschaft folgerichtig ausdrücklich den (inländischen) Gemeindeverband. Die ÖBB erfüllen schon begrifflich nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Dieses Begriffsverständnis steht insbesondere mit Art. 21 Abs. 4 B-VG im Einklang. In § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG 1956 kann keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wie den ÖBB erkannt werden. Auch die im § 21 Abs. 1 BundesbahnG 1992 vorgesehene Gesamtrechtsnachfolge macht die ÖBB nicht zu einer Gebietskörperschaft im dargelegten Verständnis des GehG 1956.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120046.X01Im RIS seit
03.08.2005