RS Vwgh 2005/6/22 2005/12/0046

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
56/03 ÖBB
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BundesbahnG 1992 §21 Abs1;
B-VG Art21 Abs4 idF 1999/I/008;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 1999/I/127;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine inländische Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG 1956 ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (zB Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. Bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (vgl. etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht (2000), Rz 863, mwN); ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebietskörperschaft, das einen Gemeindeverband nicht mit umfasst (vgl. Walter/Mayer, aaO), nennt § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG 1956 neben der (inländischen) Gebietskörperschaft folgerichtig ausdrücklich den (inländischen) Gemeindeverband. Die ÖBB erfüllen schon begrifflich nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Dieses Begriffsverständnis steht insbesondere mit Art. 21 Abs. 4 B-VG im Einklang. In § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG 1956 kann keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wie den ÖBB erkannt werden. Auch die im § 21 Abs. 1 BundesbahnG 1992 vorgesehene Gesamtrechtsnachfolge macht die ÖBB nicht zu einer Gebietskörperschaft im dargelegten Verständnis des GehG 1956.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120046.X01

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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