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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Gründe, die für eine Veränderung (oder Zerstörung) gemäß § 5 DMSG sprechen, können - nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 vierter Satz DMSG - vom Antragsteller geltend gemacht oder von Amts wegen wahrgenommen werden. Die Behörde hat daher nicht allein die vom Antragsteller (ausdrücklich) geltend gemachten Gründe abzuwägen, sondern sie ist auch gehalten, solche Gründe von Amts wegen wahrzunehmen. Der (scheinbar in einem Spannungsverhältnis stehende) zweite Satz des § 5 Abs. 1 DMSG steht damit nicht in Widerspruch, sondern diese Bestimmung stellt nur klar, dass den Antragsteller für die von ihm geltend gemachten Gründe - weil diese in der Regel Sachverhalte betreffen, bei denen behördlichen Ermittlungen Grenzen gesetzt sein werden - die Beweispflicht trifft. Daneben hat die Behörde (auch) - soweit ihr das möglich ist - von Amts wegen vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090025.X01Im RIS seit
19.07.2005