RS Vwgh 2005/6/22 2002/09/0164

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
DGO Graz 1957 §18 Abs1 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 2000/065;

Rechtssatz

Für die Leistungsbeurteilung (Dienstbeschreibung) ist das für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtete Anforderungsprofil maßgeblich (Hinweis E 19.4.1995, Zl. 94/12/0181, mit weiteren Nachweisen).

Hier: Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen darüber, welche Dienstleistungen vom Beamten zu erbringen waren; von daher fehlt dem angefochtenen Bescheid die sachverhaltsmäßige Grundlage für ein verlässliches (begründetes) Werturteil über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen des Beamten. Eine Inbeziehungsetzung der vom Beamten erbrachten Leistungen mit den ihm übertragenen Aufgaben ist jedenfalls nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090164.X03

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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