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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0178 E 21. April 2004 RS 2Stammrechtssatz
Soweit die Behörde den Anspruch eines Beamten auf Verwendungszulage schon deshalb für ausgeschlossen erachtete, weil die Belastung des Beamten der Durchschnittsbelastung anderer Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung entspreche, ist sie gehalten, im Hinblick auf die im § 30a Abs. 2 lit. a GehG/Stmk und - für die Zeit ab 1. Jänner 2003 - im § 269 Abs. 2 lit. a DBR Stmk genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz im Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse des Beamten einerseits und aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen, um solcherart einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht zu ermöglichen. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120171.X02Im RIS seit
02.08.2005