RS Vwgh 2005/6/22 2002/12/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
DBR Stmk 2003 §304;
DBR Stmk 2003 §305 Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 lita idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0178 E 21. April 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit die Behörde den Anspruch eines Beamten auf Verwendungszulage schon deshalb für ausgeschlossen erachtete, weil die Belastung des Beamten der Durchschnittsbelastung anderer Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung entspreche, ist sie gehalten, im Hinblick auf die im § 30a Abs. 2 lit. a GehG/Stmk und - für die Zeit ab 1. Jänner 2003 - im § 269 Abs. 2 lit. a DBR Stmk genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz im Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse des Beamten einerseits und aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen, um solcherart einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht zu ermöglichen. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120171.X02

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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