RS Vwgh 2005/6/22 2005/12/0001

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z1;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z2;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;

Rechtssatz

Nach § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. II Nr. 452/1998 (Gefährdungsvergütungs-VO) beträgt die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung für die im Inspizierungsdienst eingebundenen Mitarbeiter der Organisationsabteilungen 9,13 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Maßgebend für die Gebührlichkeit der Gefährdungsvergütung in der dort umschriebenen Höhe ist somit die Einbindung von "Mitarbeitern der Organisationsabteilungen" "in den Inspizierungsdienst". Mit der Wortfolge "Mitarbeiter der Organisationsabteilungen" sind lediglich solche Beamte gemeint, welche in mit der Organisation des Wachkörpers Zollwache befassten "Organisationsabteilungen" der Zentralstelle oder der Finanzlandesdirektionen, zu deren Aufgabe der Inspizierungsdienst gehörte, Verwendung fanden. Demgegenüber fallen die der Leitung der Abteilung Zollwache des Hauptzollamtes Wien zugestandenen Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstaufsicht über Angehörige der Zollwache nicht unter die spezifischen Aufgaben des - ausschließlich bei den Dienstbehörden angesiedelten - "Inspizierungsdienstes" im Verständnis des § 1 Z. 1 der Gefährdungsvergütungs-VO. Bei letzterem steht, anders als bei der Dienstaufsicht, nicht die begleitende Leitung, Kontrolle und Beaufsichtigung der unterstellten Beamten, sondern die Evaluierung ihrer Tätigkeit in der Art einer "Amtsuntersuchung" durch Angehörige übergeordneter Dienststellen im Vordergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120001.X05

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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