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E2A Assoziierung UngarnNorm
21993A1231(13) AssAbk Ungarn Art44 Abs3;Rechtssatz
Ob man im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG als Teil eines Systems der vorherigen Kontrolle für nach dem Assoziationsabkommen mit Ungarn vom 16. Dezember 1993 (Europaabkommen-Ungarn) berechtigte selbstständige Erwerbstätige im Sinne der Randnrn. 21 ff des Urteils des EuGH vom 16. November 2004 in der Rechtssache C- 327/02, Panayotova, betrachtet, oder aber die Auffassung vertritt, bei Erfüllung der dafür im Abkommen selbst festgelegten Voraussetzungen dürfe ein ungarischer Staatsbürger als Gesellschafter eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch ohne die ausdrückliche Feststellung ausüben, dass er einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübe (vgl. im Ergebnis E vom 9.6.2005, Zl. 2003/21/0182), ist nicht von entscheidender Bedeutung, denn in beiden Fällen kann mit Rücksicht auf die Bedeutung der anzuwendenden Bedingungen des Zuganges zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Gesellschafter das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG - im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf Art 44 Abs. 3 des Europa-Abkommens-Ungarn - nicht mit Grund verneint werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61984J0222 Johnston VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090162.X03Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015