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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Eigentümer eines Denkmals, der wirtschaftliche Gründe für die Zerstörung ins Treffen führt, hat die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch die mit dem Schutz des Denkmals verbundenen Beschränkungen entstehen, konkret darzutun und gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG zu beweisen.
Hier: Dazu bedürfte es in einem Fall wie dem vorliegenden (betreffend den Antrag auf Bewilligung des Abbruches der verbliebenen Bauteile der ehemaligen Sofiensäle) nachvollziehbarer (allenfalls von Sachverständigen vorgenommener) Darlegungen und Berechnungen, die erkennen lassen, in welchem Umfang wegen des geschützten Denkmals eine Bauführung nur in eingeschränktem Umfang bzw. mit erhöhten Kosten verbunden wäre oder dass eine wirtschaftlich sinnvolle Bauführung wegen des geschützten Denkmals überhaupt nicht möglich ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislastfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090014.X04Im RIS seit
12.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013