RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Der Eigentümer eines Denkmals, der wirtschaftliche Gründe für die Zerstörung ins Treffen führt, hat die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch die mit dem Schutz des Denkmals verbundenen Beschränkungen entstehen, konkret darzutun und gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG zu beweisen.

Hier: Dazu bedürfte es in einem Fall wie dem vorliegenden (betreffend den Antrag auf Bewilligung des Abbruches der verbliebenen Bauteile der ehemaligen Sofiensäle) nachvollziehbarer (allenfalls von Sachverständigen vorgenommener) Darlegungen und Berechnungen, die erkennen lassen, in welchem Umfang wegen des geschützten Denkmals eine Bauführung nur in eingeschränktem Umfang bzw. mit erhöhten Kosten verbunden wäre oder dass eine wirtschaftlich sinnvolle Bauführung wegen des geschützten Denkmals überhaupt nicht möglich ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislastfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090014.X04

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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