RS Vwgh 2005/6/22 2005/12/0001

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z1;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z2;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die auf Grund von § 82 Abs. 3 GehG 1956 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. II Nr. 452/1998, kennt in ihrem § 1 Z. 1 und 2 dem Typus nach zwei unterschiedlich gestaltete Fallgruppen, die für sich allein oder (sofern dies ausdrücklich angeordnet wird) miteinander verknüpft zur Anerkennung einer erhöhten Gefährdung und damit verbunden zu einer höheren Abgeltung führen: einerseits das Innehaben einer bestimmten durch organisatorische Merkmale besonders hervorgehobenen Verwendung, andererseits einen bestimmten Anteil an (exekutivem) Außendienst. Ausschlaggebend für den Verordnungsgeber war dabei offenbar, dass erfahrungsgemäß typischerweise gerade mit diesen organisatorisch hervorgehobenen Verwendungen sowie mit dem ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden exekutiven Außendienst erhöhte Gefährdungen verbunden sind (vgl. dazu das in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 96/12/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120001.X02

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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