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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §126 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission hat (ohne dies im Berufungsbescheid näher zu begründen) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen und die vom Beschuldigten in seiner Berufung (zu seiner Entlastung) beantragten Beweise nicht aufgenommen. Sie hat die strittigen Tatfragen - ob der Beschuldigte das ihm angelastete Verhalten begangen hat oder nicht - durch die Würdigung der von der Unterinstanz unmittelbar aufgenommenen Beweise zu lösen versucht. Durch die Beweiswürdigung von Ergebnissen des Verfahrens der Unterinstanz ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens verletzte die Disziplinaroberkommission den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 95 Abs. 1 LDG 1984; Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage des § 126 Abs. 1 BDG 1979 ergangene E vom 6.6.2001, Zl. 98/09/0317).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090007.X01Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008