RS Vwgh 2005/6/22 2002/09/0007

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §126 Abs1 impl;
LDG 1984 §95 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Disziplinaroberkommission hat (ohne dies im Berufungsbescheid näher zu begründen) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen und die vom Beschuldigten in seiner Berufung (zu seiner Entlastung) beantragten Beweise nicht aufgenommen. Sie hat die strittigen Tatfragen - ob der Beschuldigte das ihm angelastete Verhalten begangen hat oder nicht - durch die Würdigung der von der Unterinstanz unmittelbar aufgenommenen Beweise zu lösen versucht. Durch die Beweiswürdigung von Ergebnissen des Verfahrens der Unterinstanz ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens verletzte die Disziplinaroberkommission den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 95 Abs. 1 LDG 1984; Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage des § 126 Abs. 1 BDG 1979 ergangene E vom 6.6.2001, Zl. 98/09/0317).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090007.X01

Im RIS seit

19.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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