RS Vwgh 2005/6/22 2002/12/0173

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24 idF 1985/079;
DVV 1981 §2 Z5 litb;
GehG 1956 §75;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde (Bundesminister für Inneres) wäre gemäß § 2 Abs. 2 DVG 1984 iVm § 1 Abs. 1 Z. 24 und § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 funktionell nur zur Erlassung einer Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion S vom 31. Oktober 2000, mit dem seinem Antrag vom 15. Februar 2000 über die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage (nach § 75 GehG) nicht stattgegeben worden war, zuständig gewesen. Eine solche Entscheidung hat sie aber nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der jegliche Bezugnahme auf die Berufung vermissen lässt, nicht getroffen, sondern stattdessen als Dienstbehörde erster Instanz eine (negative) Sachentscheidung über den Antrag vom 15. Februar 2000 getroffen. Damit hat sie jedoch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120173.X01

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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