RS Vwgh 2005/6/22 2001/12/0174

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §10 Abs2 idF 1988/288;
RGV 1955 §2 Abs1 litc;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Die RGV 1955 erwähnt im unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstzuteilungen Reisebewegungen nach § 2 Abs. 1 lit. c und nach § 22 Abs. 3. Während gemäß § 2 Abs. 1 lit. c RGV 1955 eine Dienstreise vorliegt, wenn sich der dienstzugeteilte Beamte am Beginn der Dienstzuteilung von seinem Dienstort in den Zuteilungsort und nach Beendigung der Dienstzuteilung zurück in den Dienstort zu begeben hat, regelt § 22 Abs. 3 RGV 1955 die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Zuteilungsort WÄHREND der Dauer der Dienstzuteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1972, Zl. 0966/72); da es sich somit bei einer solchen Reisebewegung während der Dienstzuteilung um keine Dienstreise handelt, kommt hier eine besondere Vergütung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV 1955 nicht in Betracht. Ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz eins RGV 1955 liegt hier nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120174.X02

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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