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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §10 Abs2 idF 1988/288;Rechtssatz
Die RGV 1955 erwähnt im unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstzuteilungen Reisebewegungen nach § 2 Abs. 1 lit. c und nach § 22 Abs. 3. Während gemäß § 2 Abs. 1 lit. c RGV 1955 eine Dienstreise vorliegt, wenn sich der dienstzugeteilte Beamte am Beginn der Dienstzuteilung von seinem Dienstort in den Zuteilungsort und nach Beendigung der Dienstzuteilung zurück in den Dienstort zu begeben hat, regelt § 22 Abs. 3 RGV 1955 die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Zuteilungsort WÄHREND der Dauer der Dienstzuteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1972, Zl. 0966/72); da es sich somit bei einer solchen Reisebewegung während der Dienstzuteilung um keine Dienstreise handelt, kommt hier eine besondere Vergütung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV 1955 nicht in Betracht. Ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz eins RGV 1955 liegt hier nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120174.X02Im RIS seit
03.08.2005