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E3L E05200500Norm
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;Rechtssatz
Den Erfordernissen eines angemessenen effektiven Rechtsschutzes, wie er in Art. 6 der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976, wonach jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf seine Person für beschwert hält, die Möglichkeit haben muss, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, vorgesehen ist, wird auch dadurch entsprochen, dass die Möglichkeit besteht, bei den Zivilgerichten eine allgemeine Amts- und Staatshaftungsklage nach § 1 Abs. 1 AHG auf Ersatz des Schadens zu erheben, der durch eine Entscheidung entstanden ist, die im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Beförderung von Beamten für rechtswidrig gehalten wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01, Gustav Schneider).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0380 Schneider VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120171.X02Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012