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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;Rechtssatz
Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1831 BlgNR 20. GP,
18f. zur Neufassung des § 15 BGBG 1993 durch die Novelle BGBl. I Nr. 132/1999 verdeutlichen, sind zwei Fälle von Ersatzansprüchen voneinander zu unterscheiden. Nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG 1993 hat eine Person einen Anspruch auf Schadenersatz in einer nach oben nicht begrenzten Mindesthöhe, wenn ihr beruflicher Aufstieg deshalb unterblieben ist, weil der Dienstgeber wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes ihre Bewerbungsunterlagen objektiv fehlerhaft beurteilt hat. Zweitens sieht § 15 BGBG 1993 auch den Ersatz eines erlittenen ideellen Schadens in seinem Abs. 2 Z. 2 vor, der aus der bloßen Nichtberücksichtigung der Bewerbung einer Person im Verfahren für den beruflichen Aufstieg "wegen" einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts folgt, diese Person die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich Aufgestiegenen jedoch auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120171.X04Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012