RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0014

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 1 DMSG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus § 5 Abs. 1 DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090014.X01

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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