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E1ENorm
11992E052 EGV Art52;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat sich ausschließlich auf das Recht auf Entfaltung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 3 des Assoziationsabkommens mit Ungarn vom 16. Dezember 1993 berufen. Daher kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich "in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit" (Urteil des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. I- 416, Randnrn. 25 ff.) ausüben will, dass es sich dabei um eine Erwerbstätigkeit handelt, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, sondern in eigener Verantwortung ausübt (Urteil des EuGH vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany u.a., Slg. 2001, I-08615, Randnrn. 34 ff.), und - im Sinne der Randnr. 21 des Urteils des EuGH vom 16. November 2004 in der Rechtssache C- 327/02, Panayotova - darauf, ob der Beschwerdeführer "wirklich die Absicht" hat, in Österreich als Gesellschafter "eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbstständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen" und "von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbstständigen Tätigkeit verfügt".
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0055 Gebhard VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090162.X06Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015