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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 3 Abs 1 letzter Satz OFG enthält eine Beweislastregel. Diese spiegelt die Tatsache wieder, dass die Beweisführung betreffend das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs zum Verantwortungsbereich desjenigen zählt, der Begünstigungen, Fürsorge und Entschädigungsmaßnahmen nach dem OFG beantragt. Denn diese Person hat einen weitaus stärkeren Bezug zu den anspruchsbegründenden Sachverhaltselementen als die Behörde und ist also am ehesten in der Lage, Beweismittel für ihren Anspruch beizubringen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen (Hinweis E 18.3.1998, Zl. 96/09/0151). Alle vorliegenden Erhebungsergebnisse, seien es die im Antrag aufgestellten Behauptungen über die Geschehnisabläufe, seien es Auskünfte ausländischer Institutionen oder die von einem ärztlichen Sachverständigen abgegebenen Stellungnahmen, sind dabei gleichermaßen in die Beurteilung einzubeziehen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005090025.X01Im RIS seit
09.08.2005