RS Vwgh 2005/6/22 2002/12/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 Abs1;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a Abs3 idF 2000/065;
DGO Graz 1957 §37a Abs6;
UFV Graz 1967 §31;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis für die Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind nach der zu den unfallversicherugsrechtlichen Bestimmungen ergangenen Judikatur des OGH beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidungszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (vgl. die Entscheidung des OGH vom 21. Dezember 1993, 10 Ob S 234/93 = SSV-NF 7/127).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120142.X02

Im RIS seit

24.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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