RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH), der von seinem Partieführer "einfach mitgenommene" Ausländer habe für diesen "höchstpersönlich", nicht aber für seinen Betrieb gearbeitet, ist entgegen zu halten, dass die Arbeitsleistung dieses Ausländers für das Unternehmen des Beschwerdeführers in Wahrnehmung eines von diesem zu erfüllenden Werkvertrages unter Einbindung in den von Angehörigen der S GmbH angewiesenen Arbeitsprozess erbracht wurde und damit dem Unternehmen des Beschwerdeführers, dessen Werkvertragsleistung nach Stückanzahl der verarbeiteten Ware bezahlt wurde, zugute kam. Dass dafür nicht der Ausländer selbst, sondern der Partieführer entlohnt worden sei, kann daran nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X02

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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