RS Vwgh 2005/6/22 2005/12/0001

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z1;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z2;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die schematisierende Regelungstechnik der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. II Nr. 452/1998 bietet für sich allein keinen Anlass für Zweifel an ihrer Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, sofern sie bei einer tatsächlich gegebenen höheren Gefährdung zu einer höheren Vergütung führt. Unsachlich wäre es, wenn bestimmte, nicht schon mit der "Grund"- Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 GehG 1956 abgegoltene, also in ihrer Gefahrengeneigtheit über die gewöhnliche, mit der "dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung" hinausgehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/12/0136, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 96/12/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120001.X04

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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