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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH) hat Ausländer entgegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigt. Er hat nicht einmal den Versuch unternommen darzulegen, inwiefern er eine gehörige Aufmerksamkeit übte, Übertretungen des AuslBG hintanzuhalten. So hätte er auf innerbetriebliche Vorkehrungen hinweisen müssen, die geeignet gewesen wären, Übertretungen des AuslBG in seinem Betrieb hintanzuhalten (Hinweis E 12.11.1999, Zl. 97/09/0301). Dabei hätte dies insbesondere solcher Vorkehrungen bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt waren, gar nicht erst mit der bewilligungspflichtigen Arbeit hätten BEGINNEN können.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X01Im RIS seit
19.07.2005