RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH) hat Ausländer entgegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigt. Er hat nicht einmal den Versuch unternommen darzulegen, inwiefern er eine gehörige Aufmerksamkeit übte, Übertretungen des AuslBG hintanzuhalten. So hätte er auf innerbetriebliche Vorkehrungen hinweisen müssen, die geeignet gewesen wären, Übertretungen des AuslBG in seinem Betrieb hintanzuhalten (Hinweis E 12.11.1999, Zl. 97/09/0301). Dabei hätte dies insbesondere solcher Vorkehrungen bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt waren, gar nicht erst mit der bewilligungspflichtigen Arbeit hätten BEGINNEN können.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X01

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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