RS Vwgh 2005/6/22 2003/09/0087

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0110 E 22. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Insoweit der Beamte die strafgerichtliche Strafbemessung bzw. die im gerichtlichen Strafverfahren erfolgte Verhängung einer Strafe unter der Grenze des § 27 StGB für sich ins Treffen zu führen sucht, ist zu erwidern, dass dem gerichtlichen Strafurteil in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung und auch sonst kein Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt (vgl. hiezu etwa das hg. E vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0244, und die darin angegebene Judikatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090087.X01

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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