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49/04 GrenzverkehrNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057Rechtssatz
Die ungarischen Staatsangehörigen erteilten Grenzgängerbewilligungen ersetzen die nach § 3 AuslBG erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen, was daraus erhellt, dass auch die Anzahl der auszustellenden Grenzgängerbewilligungen nach dem ersten Satz des Art. 4 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens, BGBl III Nr 26/1998, kontingentiert ist und bei ihrer Ausstellung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung durch die örtlich zuständigen Behörden (das ist das örtlich zuständige Arbeitsmarktservice) auf die Lage und Entwicklung des heimischen Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen hat, was dem Schutzcharakter des AuslBG entspricht. Damit stellen sich die Bestimmungen dieses Abkommens als lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des AuslBG dar, was eine Anwendung des § 6 Abs. 2 AuslBG für Personen, die Bewilligungen als Grenzgänger im Sinne des Art. 3 dieses Abkommens aufweisen, ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X03Im RIS seit
19.07.2005