RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

49/04 Grenzverkehr
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §6 Abs2;
GrenzzonenbeschäftigungAbk Ungarn 1998 Art3;
GrenzzonenbeschäftigungAbk Ungarn 1998 Art4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057

Rechtssatz

Die ungarischen Staatsangehörigen erteilten Grenzgängerbewilligungen ersetzen die nach § 3 AuslBG erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen, was daraus erhellt, dass auch die Anzahl der auszustellenden Grenzgängerbewilligungen nach dem ersten Satz des Art. 4 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens, BGBl III Nr 26/1998, kontingentiert ist und bei ihrer Ausstellung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung durch die örtlich zuständigen Behörden (das ist das örtlich zuständige Arbeitsmarktservice) auf die Lage und Entwicklung des heimischen Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen hat, was dem Schutzcharakter des AuslBG entspricht. Damit stellen sich die Bestimmungen dieses Abkommens als lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des AuslBG dar, was eine Anwendung des § 6 Abs. 2 AuslBG für Personen, die Bewilligungen als Grenzgänger im Sinne des Art. 3 dieses Abkommens aufweisen, ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X03

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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