RS Vwgh 2005/6/22 2001/12/0077

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs4 impl;
BDG 1979 §38 Abs5 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 impl;
LBG Slbg 1987 §7b Abs5 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §8 Abs2 idF 2000/003;

Rechtssatz

Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen im § 8 Abs. 2 Slbg LBG 1987 mit Versetzungen bedeutet in materieller Hinsicht, dass solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (§ 7b Abs. 2 und 3 Slbg LBG 1987) zulässig sind, in formeller Hinsicht, dass solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (§ 7b Abs. 5 Slbg LBG 1987) zulässig sind (vgl. das zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/12/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120077.X01

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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