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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §38 Abs4 impl;Rechtssatz
Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen im § 8 Abs. 2 Slbg LBG 1987 mit Versetzungen bedeutet in materieller Hinsicht, dass solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (§ 7b Abs. 2 und 3 Slbg LBG 1987) zulässig sind, in formeller Hinsicht, dass solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (§ 7b Abs. 5 Slbg LBG 1987) zulässig sind (vgl. das zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/12/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120077.X01Im RIS seit
02.08.2005