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49/04 GrenzverkehrNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057Rechtssatz
Die Erweiterung der Grenzgängerbewilligungen auf Beschäftigungsorte außerhalb der in den Bewilligungen umschriebenen Grenzzonen hat lediglich durch die für die Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen Behörden - unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des heimischen Arbeitsmarktes - zu
erfolgen ("... kann unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im
betreffenden Beschäftigungszweig ... auch außerhalb der Grenzzone
zugelassen werden ..."); es reicht nicht aus, dass nur der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers in der Grenzzone liegt, die faktische Tätigkeit aber außerhalb derselben verrichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X05Im RIS seit
19.07.2005