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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §16a Abs3 impl;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Anrechnungsbestimmungen bei Vordienstzeiten das nicht näher umschriebene öffentliche Interesse UNTER ANDEREM darin erblickt, dass der zu besetzende Dienstposten ohne die Gewährung einer solchen Begünstigung (bei der Anrechnung) entweder überhaupt nicht oder mit einem fachlich nur minder qualifizierten Bewerber besetzt werden kann. Dass aber das nach den Anrechnungsbestimmungen geforderte öffentliche Interesse nicht ausschließlich auf eine solche Fallkonstellation beschränkt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach hervorgehoben (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1973, Zl. 851/73, VwSlg 8452 A/1973, zur Wr DO 1966, und darauf verweisend das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 94/12/0286 zur DO Graz, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120062.X01Im RIS seit
02.08.2005