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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 ausgehen (und nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis auf die zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 zuletzt ergangenen E jeweils vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/09/0019 und Zl. 2002/09/0083, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090007.X02Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008