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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;Rechtssatz
Dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu. Da keine Bindungswirkung vorgesehen ist, war die Behörde auch nicht daran gehindert, im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren darzutun, dass der mit der gegenständlichen Funktion betraute Bewerber (entgegen der Ansicht der Gleichbehandlungskommission) auf Grund seiner (unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessensspielraumes bei ihrer Beurteilung) besseren Eignung zu Recht an erster Stelle gereiht wurde und das entsprechend zu begründen. Damit könnten auch allfällige im Reihungs- oder Ernennungsverfahren unterlaufene Begründungsmängel saniert werden. Die gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides allein ins Treffen geführte Ansicht der Beamtin, wonach Schadenersatz bereits auf Grund einer Feststellung der Diskriminierung durch das Gutachten der Gleichbehandlungskommission zustehe, ohne dass diese von der Dienstbehörde überprüfbar wäre, ist somit verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120171.X08Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012