RS Vwgh 2005/6/22 2002/12/0142

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 Abs1;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a Abs3 idF 2000/065;
DGO Graz 1957 §37a Abs6;
UFV Graz 1967 §31;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im bisherigen Verfahren erwiesene krankhafte Veranlagung einer Beamtin ist nur dann alleinige oder überragende Ursache für die eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte (vgl. etwa die einen Bandscheibenvorfall betreffende Entscheidung des OGH vom 26. November 1991, 10 Ob S 207/91 = SSV-NF 5/131; weiters vom 10. März 1992, 10 Ob S 57/92; vom 13. Oktober 1992, 10 Ob S 248/92; vom 5. Juli 1995, 10 Ob S 83/95, und vom 15. Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k). Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden. Es sind daher Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung bei der Beamtin ausgelöst hätten. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Ebenso wird - zur Ermöglichung einer Nachprüfung der erforderlichen zeitlichen Nähe - abzuklären sein, wann durch alltägliche Belastungen mit dem Eintritt identer Verletzungsfolgen zu rechnen gewesen wäre (vgl. den Beschluss des OGH vom 13. Oktober 1992, 10 Ob S 248/92, und das Urteil des OGH vom 15. Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k = RdA 1998 Nr. 35, m.w.N.).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120142.X03

Im RIS seit

24.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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