Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In Ansehung der in jedem Fall gebotenen Prüfung der Belastungszulage (nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk 1974) ist die Behörde gehalten, in ihrem Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse des Beamten einerseits und diejenigen aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen, um solcherart einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht zu ermöglichen. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120336.X04Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010