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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E039 EG Art39;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0216Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 22 Abs. 11 GehG 1956 widersprechen nicht der durch Art. 39 EG garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Diese Bestimmung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis (wie im Beschwerdefall) selbst beendet, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, Vorteile verliert, die er ohne diese Vorgangsweise behalten hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber (im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdefall) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hätte (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Jänner 2000, C-190/98, Slg. 2000, I-00493). Auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stellen die Art. 44 ff der VO (EWG) 1408/71, deren Anwendungsbereich durch Art. 51a Abs. 1 der VO (EWG) 1606/98 des Rates auf Sondersysteme für Beamte entsprechend ausgedehnt wurde, sicher, dass Wanderarbeitern in einem Mitgliedsstaat aus ihren Arbeitsverhältnissen erworbene Ansprüche auch nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses nicht verloren gehen (vgl. Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung (1998), 201 f, mwN aus Lehre und Judikatur). Im Übrigen ist im Beschwerdefall, dem ein Wechsel aus einem öffentlich-rechtlichen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis innerhalb Österreichs zu Grunde liegt, ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug nicht erkennbar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0190 Graf VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120215.X04Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011