RS Vwgh 2005/6/24 2002/12/0215

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05204020
E6J
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11997E039 EG Art39;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art44;
31998R1606 Nov-31971R1408/31972R0574 Art51a Abs1;
61998CJ0190 Graf VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §22 Abs11 idF 1996/392;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0216

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 22 Abs. 11 GehG 1956 widersprechen nicht der durch Art. 39 EG garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Diese Bestimmung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis (wie im Beschwerdefall) selbst beendet, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, Vorteile verliert, die er ohne diese Vorgangsweise behalten hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber (im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdefall) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hätte (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Jänner 2000, C-190/98, Slg. 2000, I-00493). Auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stellen die Art. 44 ff der VO (EWG) 1408/71, deren Anwendungsbereich durch Art. 51a Abs. 1 der VO (EWG) 1606/98 des Rates auf Sondersysteme für Beamte entsprechend ausgedehnt wurde, sicher, dass Wanderarbeitern in einem Mitgliedsstaat aus ihren Arbeitsverhältnissen erworbene Ansprüche auch nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses nicht verloren gehen (vgl. Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung (1998), 201 f, mwN aus Lehre und Judikatur). Im Übrigen ist im Beschwerdefall, dem ein Wechsel aus einem öffentlich-rechtlichen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis innerhalb Österreichs zu Grunde liegt, ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug nicht erkennbar.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0190 Graf VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120215.X04

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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