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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk (bzw. nach § 269 Abs. 2 DBR Stmk für die Zeit nach dem 1. Jänner 2003, falls der Beamte nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat), dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083, und den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0318). Das erfordert es, im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beamten als auch diejenigen ALLER Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen. Nur das hätte den vom Gesetz gebotenen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120175.X01Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010