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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes grundsätzlich im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Oö. GehG (vgl. nunmehr § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GehG erfordert ausdrücklich, dass der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß, sohin zu mehr als 50 von Hundert seiner Arbeitszeit, Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120061.X03Im RIS seit
03.08.2005