Index
L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Verwendungs-(gruppen-)zulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungszulage gebührt dann, wenn der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die - insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung - einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120061.X02Im RIS seit
03.08.2005