RS Vwgh 2005/6/24 2004/12/0061

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/OÖ 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1975/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Verwendungs-(gruppen-)zulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungszulage gebührt dann, wenn der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die - insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung - einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120061.X02

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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