RS Vwgh 2005/6/28 2004/11/0034

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0251 E 21. Oktober 2004 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat die Ermessensentscheidung iSd § 8 Abs 2 BEinstG entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belBeh von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Eine solche Prüfung setzt freilich voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden. Es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht berücksichtigt werden dürften (Hinweis E 24. September 2003, 2001/11/0332).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110034.X01

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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