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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0251 E 21. Oktober 2004 RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat die Ermessensentscheidung iSd § 8 Abs 2 BEinstG entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belBeh von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Eine solche Prüfung setzt freilich voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden. Es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht berücksichtigt werden dürften (Hinweis E 24. September 2003, 2001/11/0332).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110034.X01Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013