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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0132Rechtssatz
Weder aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Straßenbaubewilligungsverfahren eine Parteistellung und damit ein im Verfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht des von der Straßenbauführung betroffenen Liegenschaftseigentümers oder von Nachbarn ableitbar. Durch die erteilte Bewilligung können die Beschwerdeführer daher nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0059, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 94/05/0005). Allerdings kann der zu Enteignende in einem Enteignungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung Einwendungen erheben (vgl. die genannten hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992 und vom 15. Oktober 1996).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEnteignungStraßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050089.X01Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012