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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben (vgl. den Beschluss des VfGH vom 23. November 2003, B 1212/02-9), sind die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0178). Auf Grund der dargestellten Rechtslage sind die Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218) gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050032.X06Im RIS seit
12.08.2005Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011