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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten Art6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0076 E 30. Juni 2004 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung, die Richtlinie 2003/35/EG im vorliegenden Fall heranzuziehen. Gemäß ihrem Art. 6 ist diese Richtlinie nämlich bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Ein Gebot zur vorzeitigen Umsetzung besteht nicht, es gilt lediglich, dass der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen darf, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 18.12.1997 in der Rechtssache C- 129/96, Inter-Environnement Wallonie ASBL gegen Region wallone, Slg. 1997, I-7411, Rn 40-50). Während der Umsetzungsfrist besteht somit ein "Frustrationsverbot" (vgl. dazu Vceloch in Mayer (Hrsg), Kommentar zu EU- und EG-Vertrag (2004), Art. 249 EGV, 20 f). Darüber hinaus ist es aber nicht geboten, diese Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist - im Rahmen richtlinienkonformer Interpretation - anzuwenden, sodass im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, ob die erwähnte Richtlinie eine Beteiligung der Nachbarn an einem Feststellungsverfahren im Sinn des § 3 Abs. 7 UVP-G als Parteien (überhaupt) verlangt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050032.X01Im RIS seit
12.08.2005Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011