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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hob die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine "Person weiblichen Geschlechts mit dem angeblichen Namen SR" und die Erstreckung der Verleihung auf die fünf Kinder mit näher bezeichneten "angeblichen Namen" von Amts wegen auf. In Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde gemäß § 42 Abs. 1 und 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, weder MS "noch die im Spruchteil 1a-e genannten Minderjährigen" besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie seien Fremde im Sinne des § 2 Z 4 StbG 1985. Im vorliegenden Fall steht fest, dass "die im seinerzeitigen Verleihungsbescheid und im nunmehrigen Bescheid genannten Personen" dieselben sind. Die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe durch den Verleihungsbescheid nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, sie sei durch den aufgehobenen Bescheid nicht begünstigt worden und sie und ihre Kinder seien Fremde, trifft daher nicht zu.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010184.X01Im RIS seit
01.08.2005