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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/11/0095Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0216 B 28. Oktober 2003 RS 1 (Hier: Dies gilt auch nach § 5 Abs. 5 NÖ KAG 1974.)Stammrechtssatz
Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Bewilligungswerber. § 3 Abs. 4 des Tir KAG 1957 räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110093.X01Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008