RS Vwgh 2005/6/28 2005/11/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
KAG NÖ 1974 §5 Abs5;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/11/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0216 B 28. Oktober 2003 RS 1 (Hier: Dies gilt auch nach § 5 Abs. 5 NÖ KAG 1974.)

Stammrechtssatz

Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Bewilligungswerber. § 3 Abs. 4 des Tir KAG 1957 räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110093.X01

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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