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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0246Rechtssatz
Die Widmungskategorie "Geschäftsgebiet für den überörtlichen Bedarf" bietet keinen Immissionsschutz. Hingegen gewährleistet die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" gemäß § 22 Abs. 6 Oö ROG 1994 für den Nachbarn einen Immissionsschutz; in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt daher den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass kein im Betriebsbaugebiet unzulässiger Betrieb errichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0067). Bei der Erforderlichkeit einer gewerberechtlichen Genehmigung kann der Nachbar allerdings gemäß § 31 Abs. 6 Oö BauO im Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden, soweit damit die Behauptung einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X10Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012