Index
L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Vbg. Getränkesteuergesetz; keine Bedenken gegen §3; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der ErwerbsausübungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Die Beschwerdeführer haben in der Speise- und Getränkekarte ihres Hotelbetriebes den Gesamtpreis, der den Gästen für die Verabreichung eines Getränkes verrechnet wird, je zur Hälfte aufgegliedert in den "Getränkepreis" (umschrieben "inkl. 10,5% Serv., 10% A-St., 10% G-St., 18% MWSt") und in den "Gedeckpreis" (umschrieben "unser Service an Sie, Bereitstellung des Lokals und der Einrichtung inkl. 10,5% Serv., 18% MWSt"). Die Beschwerdeführer haben der von ihnen nach §7 Getränkesteuergesetz, LGBl. für Vbg. 5/1974, vorgenommenen Berechnung der Getränkesteuer (10% des Entgeltes nach §3 Abs1 des Getränkesteuergesetzes) nur den "Getränkepreis" zugrunde gelegt.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 28. November 1977 wurde den Beschwerdeführern für die Zeit vom Juni 1977 bis August 1977, für die sie Getränkesteuer in der Höhe von S 23.869,- entrichtet haben, eine Getränkesteuernachzahlung von S 23.868,- zuzüglich 2% Säumniszuschlag (§82 des Abgabenverfahrensgesetzes - AbgVG, LGBl. für Vbg. 18/1971 idF LGBl. 42/1971 und 60/1971) von S 477,-, insgesamt somit eine Nachzahlung von S 24.345,- auf Grund der Bestimmungen des Getränkesteuergesetzes und des Stadtvertretungsbeschlusses der Landeshauptstadt Bregenz vom 24. Jänner 1974 über die Erhebung der Getränkesteuer vorgeschrieben; es sei nämlich bei der Berechnung der Getränkesteuer auch der Gedeckpreis als Entgelt zu berücksichtigen.
b) In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vorgebracht, daß die Beschwerdeführer die Getränke zu einem einheitlichen Preis ausgeschrieben hätten; dieser einheitliche Preis würde verrechnet, gleichgültig, ob das Getränk über die Gasse verkauft oder im Gastlokal der Beschwerdeführer konsumiert werde. Zusätzlich zu dem Getränkepreis werde der Gedeckpreis für die angeführten Leistungen verrechnet. Die Beschwerdeführer seien nicht bereit, für den Gedeckpreis Getränkesteuer zu zahlen, "da dies ja nicht den Getränkewert darstellt, sondern die reine zur Verfügungstellung des Lokals und der Einrichtungen". Auch wenn jemand in einem Geschäft das Getränk kaufe und dieses in seiner Ferienwohnung oder im gemieteten Appartement konsumiere, würde "ihm ja auch nicht Getränkesteuer für die Benützung dieses Hauses oder dieser angemieteten Räume nachberechnet".
Mit dem Bescheid der Abgabenkommission beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz vom 22. Dezember 1977 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
c) Der von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz erhobenen Vorstellung wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. Feber 1978 keine Folge gegeben.
d) Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Vbg. Landesregierung vom 23. März 1978 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §3 Abs1 und 2 des Getränkesteuergesetzes als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vermeint in der Begründung des Bescheides, aus den Bestimmungen des §3 Abs1 und 2 des Getränkesteuergesetzes müsse zwingend der Schluß gezogen werden, daß zusätzlich in Rechnung gestellte Gedeckkosten für die Benützung des Gastraumes und dessen Einrichtungen aus der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer nicht auszuscheiden seien. Die Konsumation eines Getränkes in einem Restaurant inkludiere die gleichzeitige Inanspruchnahme der Räumlichkeit samt Einrichtung; diese beiden Faktoren bildeten eine nicht zu trennende Einheit.
Die Unmöglichkeit der Trennung von Getränk- und Gedeckpreis erscheine der Berufungsbehörde außerdem aus einem weiteren Grund gegeben zu sein. Bestelle beispielsweise ein und derselbe Gast für sich ein Viertelliter Wein nach dem anderen, so müßte er also für sich allein einen mehrfachen Gedeckpreis entrichten, obwohl es sich immer um ein und dasselbe Gedeck handle.
Das von den Beschwerdeführern angeführte Argument, daß es im Gastgewerbe vorkomme, daß Klubs, Familien und Institutionen Getränke für eine Feier selbst mitbrächten und es dann wahrscheinlich nicht iS des Gesetzgebers sei, daß alles, ob trinkbar, eßbar oder genießbar, mit Getränkesteuer belastet werde, gehe wohl ins Leere, denn Gäste, die ihre Getränke selbst mitbrächten, hätten ja die Getränkesteuer dafür bereits entrichtet. Eine neuerliche Einhebung dieser Steuer wäre daher völlig abwegig und ausgeschlossen.
2. Gegen den Berufungsbescheid der Vbg. Landesregierung vom 23. März 1978 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführer behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt worden zu sein.
Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Nach §13 Abs1 Z8 und Abs2 des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Finanzausgleichsgesetzes 1973 - FAG 1973, BGBl. 445/1972, waren die Abgaben von Speiseeis und Getränken mit Ausnahme von Milch (die Ausnahme von Bier ist mit 31. Dezember 1973 weggefallen, sodaß sie im gegebenen Zusammenhang nicht mehr zu berücksichtigen ist) ausschließliche Gemeindeabgaben. Nach §14 Abs3 litb FAG 1973 waren die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die in §13 Abs1 Z8 bezeichneten Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch - vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung -, begrenzt mit 10 vH des Entgeltes, auszuschreiben.
Nach §14 Abs4 FAG 1973 gehörten zum Entgelt nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
b) Für die Erhebung der Getränkesteuer durch die nach den angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften ermächtigten Gemeinden wurden von dem nach §8 Abs1 F-VG zuständigen Vbg. Landesgesetzgeber im Getränkesteuergesetz, LGBl. 5/1974, nähere Regelungen erlassen (§1 Abs1).
Nach §2 Abs1 des Getränkesteuergesetzes sind unter Getränken iS dieses Gesetzes alle verkehrsüblicherweise zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses dienenden Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen.
Unter Verbrauch (§2 Abs2 des Getränkesteuergesetzes) von Speiseeis und Getränken iS dieses Gesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Speiseeis und Getränken an den Letztverbraucher zum Genuß innerhalb des Geltungsgebietes der Getränkesteuer zu verstehen. Unter Abgabe ist die Übertragung der Macht, in eigenem Namen über den Gegenstand zu verfügen, zu verstehen. Die Abgabe gilt als dort vorgenommen, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Übertragung der Verfügungsmacht befindet. Als Letztverbraucher gilt, wer das Speiseeis oder das Getränk nicht nur zur entgeltlichen Weiterveräußerung erwirbt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß das Speiseeis oder das Getränk dort genossen wird, wo der Letztverbraucher die Verfügungsmacht hierüber erlangt.
§3 lautet:
"Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Getränkesteuer
(1) Die Getränkesteuer ist vom Entgelt, das vom Letztverbraucher für ein Getränk eingehoben wird, zu bemessen. Das Höchstausmaß der Getränkesteuer beträgt 10 v.H. des Entgeltes.
(2) Die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld gehören nicht zum Entgelt iS des Abs1. Das Entgelt für Zugaben, die üblicherweise im Getränkepreis mitenthalten sind (z.B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee), darf jedoch von der Bemessungsgrundlage nicht abgezogen werden.
(3) Ist in einem Preis ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt (z.B. beim Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist als Bemessungsgrundlage das Entgelt anzunehmen, das vom Steuerpflichtigen für Getränke gleicher Art und Menge bei gesonderter Abgabe eingehoben wird oder, falls eine gesonderte Abgabe nicht stattfindet, in ähnlichen Betrieben bei gesonderter Abgabe üblich ist."
c) Nach dem angeführten Inhalt des Getränkesteuergesetzes ist die Steuerpflicht an die Abgabe von Getränken an den Letztverbraucher geknüpft. Gegen diese Regelung, die den Zweck hat, den Verbrauch auf eine handhabbare Art beim Unternehmer besteuern zu können, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 8099/1977).
d) In Übereinstimmung mit den angeführten Regelungen des FAG 1973 ist nach §3 Abs1 des Getränkesteuergesetzes die Getränkesteuer im Höchstausmaß von 10 vH des Entgeltes (der Bemessungsgrundlage) zu bemessen. Ferner ist in Übereinstimmung mit §14 Abs4 FAG 1973 bestimmt, daß die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und - nach alleiniger Anordnung des Landesgesetzgebers - auch die Getränkesteuer nicht zum Entgelt gehören.
Darüber hinaus ist eine nähere Definition des Begriffes "Entgelt" im Gesetz nicht enthalten. Es kann darunter nach der Bedeutung dieses Wortes im üblichen Sprachgebrauch nur der Preis verstanden werden, der für das Getränk dort, wo es an den Letztverbraucher abgegeben wird, zu entrichten ist. Dementsprechend finden im Entgelt auch jene Umstände (Ausstattung der Räumlichkeit, Art und Beschaffenheit der zum Konsum der Getränke zur Verfügung gestellten Trinkgefäße usw.) ihren Niederschlag, unter denen die Abgabe des Getränkes erfolgt.
Hingegen deutet nichts darauf hin, daß §3 des Gesetzes - wie die Beschwerdeführer meinen - einen Inhalt habe, wonach die Einbeziehung des Entgeltes für sonstige Leistungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Getränkesteuer ermöglicht werde. Es trifft demnach auch die Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, daß in der Regelung des §3 neben dem Entgelt für die Abgabe (Verabreichung) des Getränkes auch ein Entgelt für sonstige Leistungen einer Besteuerung unterworfen würde.
Beim angeführten Inhalt des Getränkesteuergesetzes vermögen die Beschwerdeführer durch den Hinweis auf das Erk. des VwGH vom 17. Jänner 1969, Z 1054/68 (nach dem es unzulässig war, als Bemessungsgrundlage für ein durch einen Automaten im Papierbecher abgegebenes Getränk nicht nur den Preis für das Getränk, sondern auch den Preis für den Becher heranzuziehen), für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Im übrigen enthält §3 Abs3 eine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß in einem Preis ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt ist.
Die von den Beschwerdeführern gegen die Verfassungsmäßigkeit des §3 des Getränkesteuergesetzes vorgebrachten Bedenken treffen somit nicht zu. Der VfGH sieht unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung, iS der von ihnen gegebenen Anregung von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 des Getränkesteuergesetzes einzuleiten.
3. a) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften könnten die Beschwerdeführer im Eigentumsrecht nur durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung verletzt worden sein. Ein solcher Fall wäre nur gegeben, wenn die Vorschreibung der Getränkesteuer mit einer einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehlerhaftigkeit behaftet wäre (vgl. VfSlg. 8266/1978).
b) Die Beschwerdeführer behaupten, daß das Gesetz bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides deshalb denkunmöglich angewendet worden sei, weil als Entgelt, nach dem die Getränkesteuer zu bemessen ist, nicht nur der "Getränkepreis", sondern auch der "Gedeckpreis" herangezogen worden sei. Mit dem Gedeckpreis sei die Inanspruchnahme der Einrichtungen und der sonstigen Leistungen des Betriebes der Beschwerdeführer, nicht aber der Verbrauch des Getränkes abgegolten worden.
c) Die belangte Behörde ist der Ansicht, "daß die von den Beschwerdeführern praktizierte Zerlegung eines Getränkepreises ... nicht möglich" sei. Die Konsumation eines Getränkes in einem Restaurant inkludiere die gleichzeitige Inanspruchnahme der Räumlichkeit samt Einrichtung. Es handle sich also um eine einheitliche Leistung (Lieferung des Getränkes, Zur-Verfügung-Stellung des Platzes usw.), die nicht willkürlich zum Zwecke einer Steuerminderung in zwei Teilleistungen zerlegt werden könne. Die Beschwerdeführer erbrächten keine Leistung, die über die übliche Abgabe eines Getränkes in Gaststätten hinausgehe.
d) Der VfGH findet keinen Anhaltspunkt, aus dem hervorgeht, daß im Betrieb der Beschwerdeführer mit der Abgabe eines Getränkes besondere, von der ortsüblichen Art der Verabreichung abweichende Leistungen verbunden wären, die mit dem "Gedeckpreis" abgegolten würden. Es wird von den Beschwerdeführern unter dem Titel "Gedeck" den Gästen nicht eine Leistung verrechnet, die gesondert und unabhängig von der Verabreichung des Getränkes einer Verrechnung zugänglich wäre, vielmehr ist es jede einzelne Abgabe eines Getränkes, die in der Form des Getränkepreises und des Gedeckpreises verrechnet wird. Es ist daher durchaus denkmöglich, das von den Beschwerdeführern in den Getränkepreis und den Gedeckpreis zerlegte Entgelt als einen einheitlichen Gesamtpreis und damit als Gesamtentgelt für die Erfüllung der Leistung der Abgabe eines Getränkes anzusehen. Ob dabei das Gesetz auch richtig angewendet wird, hat der VfGH nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden.
4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nur bewirkt worden sein, wenn die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß sich eine unterschiedliche Bemessung des Entgeltes für die Berechnung der Getränkesteuer nach der Unterschiedlichkeit der Betriebsformen, in denen die Abgabe der Getränke erfolgt, ergebe, so ist darauf hinzuweisen, daß diese unterschiedliche Bemessung in eben diesen unterschiedlichen Gegebenheiten der Betriebsformen begründet und damit nicht unsachlich ist. Diese unterschiedlichen Gegebenheiten haben wohl unterschiedliche Entgelte, nicht aber - wie die Beschwerdeführer meinen - eine nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zur Folge.
Ein sonstiger Anhaltspunkt, aus dem auf ein eine Gleichheitsverletzung bewirkendes Verhalten der belangten Behörde geschlossen werden könnte, ist nicht hervorgekommen.
Im Gleichheitsrecht sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden.
5. Die Beschwerdeführer behaupten, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) verletzt worden zu sein.
Der VfGH kann es dahingestellt sein lassen, ob durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung von Getränkesteuer überhaupt in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingegriffen wurde. Selbst unter der Annahme eines solchen Eingriffes wären die Beschwerdeführer bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides und im Hinblick darauf, daß seiner Erlassung eine denkmögliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Getränkesteuer zugrunde liegt (Punkt II.3.), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht verletzt worden (vgl. 8309/1978).
6. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß eine von den Beschwerdeführern nicht behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hätte oder daß sie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Getränkesteuer Vorarlberg, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B292.1978Dokumentnummer
JFT_10188993_78B00292_00