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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat scheint u.a. mit der Aussage, es sei (nicht an den "ursprünglichen Heimatort", sondern) am "späteren Wohnort ... anzuknüpfen", der auf die ethnischen Spannungen gegründeten Unmöglichkeit einer Rückkehr in den "ursprünglichen Heimatort" nur mehr insofern Bedeutung beigemessen zu haben, als dieser Ort nicht seinerseits - im Falle asylrelevanter Bedrohung am "späteren Wohnort" - als Ausweichmöglichkeit in Betracht komme. Dieser Umkehr der Beurteilungsperspektive ist nicht zu folgen. Der Aufenthalt der Asylwerberin (einer aus Bosanski Novi in der Republika Srpska stammenden Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens) in Sanski Most - zunächst im leer stehenden Haus eines Kroaten und zuletzt unter nicht näher festgestellten Umständen bei Verwandten, also offenbar gleichfalls Vertriebenen aus der Heimatregion der Asylwerberin - ist angesichts des erstatteten Vorbringens insbesondere zu den Rückkehrversuchen nicht als Neuansiedlung in einem anderen Landesteil, sondern als Zustand interner Vertreibung zu bewerten. Kommt es in einem solchen Fall schließlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat, weil die Lebensbedingungen am Zufluchtsort innerhalb desselben als unerträglich empfunden werden, so sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - bei weiterhin aufrechter Verfolgungsgefahr im Heimatort - die Kriterien für die Zumutbarkeit des bisherigen oder eines anderen konkret in Betracht kommenden Zufluchtsortes innerhalb des Herkunftsstaates ausschlaggebend. Dass dort keine asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe, reicht für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010414.X02Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008