RS Vwgh 2005/6/28 2003/05/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Oberösterreich
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs1 Z1;
GewO 1994 §74 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79;

Rechtssatz

§ 31 Abs. 5 Oö BauO dient dem Schutz des Vertrauens des Inhabers einer Betriebsanlage. Er darf in einem Fall wie dem vorliegenden darauf vertrauen, dass in der Nachbarschaft seiner Betriebsanlage nicht nur derzeit (d.h. im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage) keine Wohngebäude bestehen und daher eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch Immissionen, die von der Betriebsanlage ihren Ausgang nehmen, nicht zu befürchten ist, sondern auch darauf, dass ihm auch nicht als Folge einer späteren Verbauung mit Wohngebäuden die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen, allenfalls sogar die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes iSd § 79 GewO 1994 droht. Ein solches Vertrauen ist auch dann zu schützen, wenn zwar das Nachbargrundstück nicht (wie nach dem reinen Wortlaut des § 31 Abs. 5 Oö BauO gefordert) unbebaut ist, die vorhandene Bebauung aber nur den vorübergehenden Aufenthalt von Personen (die somit vom Schutzbereich des § 74 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 nicht umfasst sind) zulässt. Besteht aber auf dem Nachbargrundstück bereits eine für Zwecke des Wohnens bewilligte Bebauung, so war zwar nach der Eigenart des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der gewerberechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage auf den Schutz von Personen iSd des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 nicht Bedacht zu nehmen, wenn sich tatsächlich dort Personen nur vorübergehend aufgehalten haben. Der Inhaber der Betriebsanlage musste aber im Hinblick auf die bestehende bewilligte Widmung des Gebäudes damit rechnen, dass sich dort in der Zukunft einmal Personen aufhalten werden und zu deren Schutz gegebenenfalls Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 gesetzt werden. An dieser Vertrauenslage ändert sich nichts, wenn auf dem Nachbargrundstück an Stelle des bisherigen Wohngebäudes ein anderes oder neben diesem ein weiteres Wohngebäude errichtet wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050243.X02

Im RIS seit

17.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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