RS Vwgh 2005/6/28 2005/11/0055

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

MMHmG 2002 §36;
MMHmG 2002 §46 Abs2;
MMHmG 2002 §84;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/11/0056 E 28. Juni 2005 2005/11/0065 E 28. Juni 2005

Rechtssatz

Das MMHmG 2002 regelt vor allem in den §§ 36 und 84 detailliert die Voraussetzungen für die Berufsausübung als Heilmasseur, bei deren Fehlen diese Tätigkeit von der Behörde zu untersagen ist. Dass diese Voraussetzungen durch das bloße Verstreichen der in § 46 Abs. 2 MMHmG 2002 für die behördliche Untersagung vorgesehenen Frist von drei Monaten substituiert wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110055.X02

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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