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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
MMHmG 2002 §36;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/11/0056 E 28. Juni 2005 2005/11/0065 E 28. Juni 2005Rechtssatz
Das MMHmG 2002 regelt vor allem in den §§ 36 und 84 detailliert die Voraussetzungen für die Berufsausübung als Heilmasseur, bei deren Fehlen diese Tätigkeit von der Behörde zu untersagen ist. Dass diese Voraussetzungen durch das bloße Verstreichen der in § 46 Abs. 2 MMHmG 2002 für die behördliche Untersagung vorgesehenen Frist von drei Monaten substituiert wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110055.X02Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012