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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall fehlen, ebenso wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0166 zugrundeliegenden Fall, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, Feststellungen darüber, worin das jeweils geahndete Verhalten des Fremden im Einzelnen bestanden haben soll, und vor allem auch darüber, wie lange diese Vorfälle zurückliegen (vgl. zum Erfordernis solcher Feststellungen als Grundlage einer fehlerfreien Ermessensentscheidung zuletzt etwa auch die Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0156, und vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0600; weiters das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0490; als Gegenbeispiel einer fehlerfreien Ermessensübung das Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0543).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010411.X01Im RIS seit
01.08.2005