RS Vwgh 2005/6/28 2002/01/0411

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall fehlen, ebenso wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0166 zugrundeliegenden Fall, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, Feststellungen darüber, worin das jeweils geahndete Verhalten des Fremden im Einzelnen bestanden haben soll, und vor allem auch darüber, wie lange diese Vorfälle zurückliegen (vgl. zum Erfordernis solcher Feststellungen als Grundlage einer fehlerfreien Ermessensentscheidung zuletzt etwa auch die Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0156, und vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0600; weiters das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0490; als Gegenbeispiel einer fehlerfreien Ermessensübung das Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0543).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010411.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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