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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0246Rechtssatz
Die Frage, ob ein Bescheid nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu ergehen hat, ist im Baubewilligungsverfahren nicht aufzugreifen. Zur Entscheidung darüber sind vielmehr ausschließlich die im UVP-G genannten Behörden zuständig (zur Anknüpfung an Vollzugsakte anderer Organe vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg 12384/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X07Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012