RS Vwgh 2005/6/28 2005/01/0080

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat legte seinem Bescheid zwar zugrunde, dass der Asylwerber "psychische Probleme" habe, er hat diesen "Problemen" jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens über ein "Naheverhältnis" des Asylwerbers zu einem "Spion der Serben" wurde dessen psychische Situation vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht miteinbezogen. Hiezu wäre er indes verpflichtet gewesen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Asylwerbers auf seine Erkrankung zurückzuführen sind (Hinweis etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0023, und vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0244). Gegebenenfalls wären diese Ungereimtheiten in anderem Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers hätte führen können.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010080.X01

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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