Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat legte seinem Bescheid zwar zugrunde, dass der Asylwerber "psychische Probleme" habe, er hat diesen "Problemen" jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens über ein "Naheverhältnis" des Asylwerbers zu einem "Spion der Serben" wurde dessen psychische Situation vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht miteinbezogen. Hiezu wäre er indes verpflichtet gewesen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Asylwerbers auf seine Erkrankung zurückzuführen sind (Hinweis etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0023, und vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0244). Gegebenenfalls wären diese Ungereimtheiten in anderem Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers hätte führen können.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010080.X01Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009