RS Vwgh 2005/6/28 2005/05/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Ob trotz der eingetretenen Unwirksamkeit der ursprünglich erteilten Baubewilligung noch einmal eine (nachträgliche) Baubewilligung erteilt werden kann, ist für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien keine Vorfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050075.X03

Im RIS seit

11.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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